Gewerbepark 27 | 3202 Hofstetten-Grünau | Öffnungszeiten: Mo. bis Do. 7:30 bis 15:30; Fr. 7:30 bis 12:30 Uhr

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

EPRON OG

Gewerbepark 27
A – 3202 Hofstetten-Grünau

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I.) Geltungsbereich unserer AGB

1. Die Folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma EPRON OG und den Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gültige Fassung, die auf unserer Homepage www.Estrich-EPRON.at veröffentlicht ist.

2. Verbraucher sind solche im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind alle auf Dauer angelegten Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet sind. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Gegenüber unserer AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt.

II.) Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen in der technischen Ausführung oder bei verwendeten Materialien bleiben uns im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Bei einem auf elektronischen Weg bestellten Auftrag (Waren oder Dienstleistungen) werden wir den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, außer wenn wir diese ausdrücklich erklären.

3. Wir sind berechtig, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

4. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen.

5. Der Vertragsabschluss mit Unternehmern erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger, nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht, nicht zeitgerecht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Unternehmer unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III.) Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises für die gelieferte Ware und die damit in Zusammenhang stehende von uns erbrachte Dienstleistung vor.

IV.) Rücktrittsrecht

1. Der Verbraucher hat nach dem Konsumentenschutzgesetz das Recht, von Verträgen binnen sieben Werktragen, gerechnet ab dem Eingang der Warenlieferung beim Verbraucher oder ab dem Tag des Vertragsabschlusses bei Dienstleistungsverträgen zurückzutreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Der Rücktritt muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich zu erklären; zur Fristenwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2. Die Kosten der Rücksendung der von uns gelieferten Waren hat bei Ausübung des Rücktrittsrechtes der Verbraucher alleine zu bezahlen.

3. Für den Fall des sonstigen, außerhalb obiger Frist gelegenen Rücktritts des Kunden, verpflichtet sich dieser, an uns eine Stornogebühr in Höhen von 20% des Auftragswertes zu bezahlen, die nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt uns die Geltendmachung eines weiteren, darüber hinausgehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

4. Wir sind auch berechtigt, vom Vertag einseitig zurückzutreten, falls der Kunde vereinbarte Teilzahlungen nicht zur Gänze oder nicht fristgerecht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt. Für diesen Fall hat uns der Kunde zusätzlich zum Entgelt für die bereits von uns erbrachten Leistungen eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des noch nicht erfüllten Auftragswertes zu bezahlen, die nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt.

5. Unsere Rechte gemäß Punkt 4) gelten auch, wenn der Kunde für den Baufortschritt notwendige Einzelleistungen selbst oder durch Dritte durchführt und diese Einzelleistungen trotz Setzung einer Nachfrist von drei Tagen nicht termingerecht erbracht werden, sodass dadurch eine Behinderung der Durchführung weiterer Arbeiten durch uns entsteht.

6. Unsere Rechte gemäß Punkt 4) gelten auch, wenn der Kunde trotz Setzung einer Nachfrist von drei Tagen unsere täglichen Stundenaufzeichnungen bei Regieaufträgen nicht unterfertigt.

V.) Preise und Zahlungsziel

1. Die von uns angebotenen Preise sind Fixpreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt unserer Leistungen innerhalb von acht Tagen den vereinbarten Preis zu bezahlen, falls kein anderes Zahlungsziel ausdrücklich im Auftrag schriftlich vereinbart wurde. Wir sind auch berechtigt Teilleistungen mit Teilrechnungen abzurechnen, diese Teilrechnungen sind innerhalb von acht Tagen vom Kunden zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Geldschuld ist vom Verbraucher während des Verzugs zu verzinsen mit Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§1333 ABGB), dies in Entsprechung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

3. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung unserer Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen (wie insbesondere Inkassospesen) und alle sonstigen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

4. Der Unternehmer hat nur dann ein Recht zu einer Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurden oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Verbraucher hat nur dann ein Recht zu Aufrechnung mit Gegenforderungen, wenn dies im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtung des Verbrauchers stehen, oder rechtskräftig durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurden bzw. von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

5. Der Kunde ist in jedem Fall nur berechtigt, maximal zehn Prozent der offenen Geldschuld zurückzubehalten, wenn er Gewährleistungsansprüche im Sinne des Punktes VII.) geltend macht.

VI.) Gefahrenübertragung / Leistungsfrist

1) Beim Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware oder Dienstleistung mit der Übergabe über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Um eine gute Trocknung von Estrichen zu erzielen ist eine relative Raumluftfeuchtigkeit von unter 65% zu wahren. Stosslüftung: Alle Räume sollen zirka zweimal täglich zwischen 30 und 60 Minuten stossgelüftet werden. Weiters sind durch die Entstehende Dunstglocke Einbauten wie Fenster und dergleichen zu schützen. Für allfällige aus einer Verletzung dieser Kundenpflicht entstehende Schäden, haftet ausschließlich der Kunde.

2) Falls nicht ohnehin eine gesonderte schriftlich festgehaltene Abnahme erfolgt, gelten unsere Dienstleistungen, Waren und Gewerke spätestens dann als vom Kunden übernommen, wenn sie der Kunde benützt, bei Estrichen am vierten Tag, wenn dieser das erste mal begangen werden darf.

3) Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte und in der Leistungsbeschreibung enthaltene Vorausleistungen bis zum vereinbarten Beginn unserer Arbeiten zu erbringen bzw. fertig zu stellen. Unter diese Kundenpflicht fällt insbesondere eine zugluftfreie Baustelle, Holzdecken sind mit dampfdiffusionsoffenen Schalungsbahnen so geschützt dass es unmöglich ist mit Zementleim oder Ähnlichem in Kontakt zu kommen, sowie ist Sorge zu tragen, dass die gesamte Installation, Sanitär und Elektro in Absprache untereinander, fest auf den Untergrund, nicht verschiebbar, und in der Höhe äußerst sparsam zu montieren ist. Falls der Kunde diese Vorausleistungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, können wir für einen eintretenden Verzug in der fristgerechten Leistungserfüllung nicht verantwortlich gemacht werden. Die Frist zur Erbringung unserer Leistungen verschiebt sich um die Dauer des Verzuges des Kunden in der Erfüllung der Vorausleistungen. Falls diese Vorausleistungen trotz unserer Aufforderung und Nachfristsetzung vom Kunden nicht oder nichtvollständig erbracht werden, aber für unsere weitere Auftragserfüllung unbedingt erforderlich sind, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorausleistungen entweder selbst vorzunehmen oder durch befugte Dritte vornehmen zu lassen. Für diesen Fall werden wir vom Kunden hiezu ausdrücklich ermächtigt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die dabei entstehenden angemessenen Kosten an uns bzw. den befugten Dritten zu bezahlen.

VII.) Gewährleistung

1) Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

2) Ist der Kunde ein Unternehmer, leisten wir für Mängel der Waren oder einer erbrachten Dienstleistung nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

3) Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen.

4) Ist der Kunde Unternehmer, müssen die gelieferten Waren und Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf allfällige Mängel untersucht werden und uns binnen einer Frist von maximal sieben Tagen schriftliche mitgeteilt werden. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mitteilung, gelten die gelieferten Waren und Dienstleistungen als angenommen und ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte oder geheime Mängel sind uns ebenfalls binnen einer Frist von maximal sieben Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für die Fristenwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5) Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt grundsätzlich für bewegliche Sachen zwei Jahre, für unbewegliche Sachen drei Jahre, jeweils ab Übergabe und Übernahme, wobei auf Punkt VI.2) ausdrücklich verwiesen wird. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich ein Jahr ab Übergabe der Waren.

VIII.) Haftungsbeschränkung und Haftungsfreistellung

1) Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind Ausgeschlossen.

2) Diese angeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper oder Gesundheitsschäden.

IX.)Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahl

1) Als Gerichtsstand für alle mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag heraus entstehenden Streitigkeiten oder der Anbahnung um Vertrag heraus wird das für Firmensitz sachlich zuständige Bezirksgericht A-3100 Sankt Pölten oder das Landesgericht A-3100 Sankt Pölten vereinbart.

2) Ist der Kunde Verbraucher, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nur soweit, als dies im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder des EuGVVO zulässig ist, ansonsten der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers.

3) Österreichisches Recht gilt als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

X.) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt und dem ursprünglichen Vertragswillen der Vertragspartner am ehesten entspricht.

Stand: April 2012